Satzung des Vereins für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Abteilung Paderborn e. V.
in der Fassung vom 26. April 2003
§ 1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens besteht aus den Abteilungen Paderborn, gegründet am 19. Juli 1824, und Münster, gegründet am 21. September 1825.
Die Statuten des Vereins vom 20. November 1826 wurden von König Friedrich Wilhelm III. von Preußen in einer Kabinetts-Ordre vom 27. Januar 1827 bestätigt. Die Abteilung Paderborn führt den Namen „Verein für Geschichte und Altertumskunde Westfalens, Abteilung Paderborn e.V.“ und hat den Sitz in Paderborn. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2. Zweck
- Zweck des Vereins ist die Erforschung und Vermittlung der westfälischen Landesgeschichte durch- Sammlung von Archivalien
- Sammlung von Büchern
- Sammlung von archäologischen Objekten, Kunstgegenständen und sonstigen Sachzeugnissen der Geschichte
- Herausgabe von Zeitschriften und Büchern
- Veranstaltungen von wissenschaftlichen Tagungen, Vorträgen und Studienfahrten
- Verleihung des Ignaz-Theodor-Liborius-Meyer-Preises. Hierüber besteht eine gesonderte Satzung.
Zur Erreichung seines Zwecks unterhält der Verein
- ein Archiv, enthaltend Urkunden, Akten und sonstige Dokumente überwiegend zur westfälischen Geschichte
- eine Bibliothek mit Literatur zur westfälischen Geschichte
- weitere Sammlungen von Objekten überwiegend westfälischer Provenienz
- historische und kunstgeschichtliche Sammlungen
- eine archäologische Sammlung
- eine Münzsammlung.
Die Sammlungen des Vereins werden durch bis zu fünf vom Vorstand beauftragte Kustoden betreut.
Er gibt heraus
- gemeinsam mit der Abteilung Münster
die Westfälische Zeitschrift
die Zeitschrift Westfalen
die Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte
sonstige Veröffentlichungen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.
Den Mitgliedern stehen keine Gewinnanteile zu. Sie erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder weder während ihrer Zugehörigkeit zum Verein noch bei ihrem Ausscheiden, noch bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, den Verein zu fördern und zu unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung. Der Verein stellt eine Mitgliedskarte zu.
Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod
- Kündigung des Mitglieds, die schriftlich zu Händen des Vorstands bis zum 31. Dezember des Jahres zu erklären ist
- Ausschluss
- fristlosen Austritt aus einem wichtigen Grund, der schriftlich zu erklären ist.
Die Mitgliedschaft berechtigt
- zur Benutzung des Archivs, der Bibliothek und der Sammlungen im Rahmen der jeweiligen Benutzungsordnungen
- zum kostenlosen Bezug der Zeitschriften
- zum verbilligten Bezug anderer Vereinsveröffentlichungen.
Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung eines Jahresbeitrags, dessen Höhe durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
§ 4. Ausschluß eines Mitglieds
Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden, wenn das Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Vereins schädigt, wenn es seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz schriftlicher Aufforderung nicht nachkommt oder aus einem anderen wichtigen Grunde.
Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann durch jedes Mitglied gestellt werden. Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu geben.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zulässig, die in der Sache endgültig entscheidet.
§ 5. Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der Beirat
- die Rechnungsprüfer.
§ 6. Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie findet mindestens einmal im Jahr statt und wird durch den Vereinsdirektor einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Tage der Einberufung schriftlich einzuladen. Der Vereinsdirektor kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens ein Dreißigstel der Vereinsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung inner-halb eines Monats nach Eingang des schriftlichen Antrags schriftlich einzuladen.
§ 7. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- die Wahl des Vorstands, des Beirats, des Preisgerichtes zur Verleihung des Ignaz-Theodor-Liborius-Meyer-Preises, der Rechnungsprüfer und des Kurators
- die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands, des Berichts der Rechnungsprüfer und die Entlastung des Vorstands
- die Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstands sowie alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Angelegenheiten
- die Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 8. Leitung und Stimmrecht
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vereinsdirektor, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vereinsdirektor; sind beide verhindert, führt den Vorsitz ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied. Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht aus durch einen mit schriftlicher Vollmacht legitimierten Vertreter.
§ 9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden öffentlich und, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie ist in der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
Anträge zur Mitgliederversammlung können stellen
- Vorstand
- Beirat
- jedes Mitglied.
Diese Anträge müssen mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden. Dringlichkeitsanträge außer zu Wahlen können aus der Versammlung heraus mit mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder gestellt werden.
§ 10. Wahlen
a) Vorbereitung
Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, den Beirat, das Preisgericht zur Verleihung des Ignaz-Theodor-Liborius-Meyer-Preises, die Rechnungsprüfer und gegebenenfalls den Kurator auf die Dauer von vier Jahren. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat das Anstehen von Wahlen ausdrücklich zu vermerken.
Vorstand und Beirat beschließen einen Wahlvorschlag, der in der Einladung den Mitgliedern mitzuteilen ist. Die Vereinsmitglieder können bis spätestens am 10. Tage vor der Mitgliederversammlung andere Vorschläge unterbreiten.
Nicht fristgerecht eingegangene Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt.
b) Durchführung
Vereinsdirektor, übriger Vorstand, Beirat, Preisgericht zur Verleihung des Ignaz-Theodor-Liborius-Meyer-Preises, Rechnungsprüfer und Kurator werden von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf Antrag ist geheim zu wählen. Bei Stimmen-gleichheit entscheidet das Los. Stimmberechtigt ist nur das Vereinsmitglied, das im Besitz einer gültigen Mitgliedskarte ist, sich in die Teilnehmerliste der Mitgliederversammlung eingetragen und vom Schriftführer Stimmkarte und Wahlzettel erhalten hat.
Die Wahl des Vereinsdirektors wird von einem Wahlleiter vorgenommen, der mit einfacher Stimmenmehrheit von der Versammlung bestimmt wird.
Die übrigen Wahlen leitet der gewählte Vereinsdirektor.
Das passive Wahlrecht für Vorstand, Beirat, Preisgericht zur Verleihung des Ignaz-Theodor-Liborius-Meyer-Preises und Rechnungsprüfer erlischt mit Vollendung des 70. Lebensjahres.
Alle Wahlen gelten für die Dauer von vier Jahren. Scheidet ein Vorstands- oder ein Beiratsmitglied während der laufenden Wahlperiode aus, kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen wählen.
§ 11. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vereinsdirektor als Vorsitzendem
- dem stellvertretenden Vereinsvorsitzenden
- dem geschäftsführer
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- bis zu zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
Der Vereinsdirektor, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer, der Schatzmeister und der Schriftführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie führen die laufenden Geschäfte des Vereins und sind jeweils allein vertretungsberechtigt. Näheres regelt eine Geschäftsordnung.
Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Nachgewiesene Aufwendungen werden erstattet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsdirektor, im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vereinsdirektor. Der Vorstand wird vom Vereinsdirektor oder auf Verlangen zweier Vorstandsmitglieder einberufen. Der Vorstand kann einzelne Vorstands- und Beiratsmitglieder mit der selbstständigen Wahrnehmung von Vereinsaufgaben beauftragen.
Mit Vereinsaufgaben beauftragte Beiratsmitglieder werden zu den sie betreffenden Tagesordnungs-punkten der Vorstandssitzungen eingeladen. Sie besitzen in Angelegenheiten ihres Aufgabenfeldes Stimmrecht.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstands wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Vereinsdirektor und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12. Der Beirat
Dem Vorstand steht ein Beirat von bis zu 15 gewählten Mitgliedern zur Seite. Die Kustoden der Samm-lungen gehören dem Beirat als geborene Mitglieder an, sofern sie nicht Vorstandsmitglieder sind. Für die Wahl und Amtsdauer der übrigen Beiratsmitglieder gelten dieselben Vorschriften wie für den Vorstand.
Der Beirat berät den Vorstand in allen wichtigen Vereinsangelegenheiten. Er beschließt mit dem Vorstand das Arbeits- und Veranstaltungsprogramm sowie den Haushaltsplan und nimmt die Tätigkeitsberichte des Vorstands und der Kustoden entgegen.
Der Beirat ist mindestens zweimal im Jahr einzuberufen. Auf schriftlichen Antrag von drei Mitgliedern des Vorstandes und des Beirats sind Vorstand und Beirat innerhalb von vierzehn Tagen zu einer Sitzung einzuladen.
Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens zehn Mitgliedern des Vorstandes und des Beirates erforderlich. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst, wobei die Stimme des Vereinsdirektors bei Stimmengleichheit den Ausschlag gibt. Über die Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt.
§ 13. Die Rechnungsprüfer
Die zwei Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, die gesamte Geschäftsführung, das Kassenwesen, den Einzug der Außenstände und die Erfüllung der Verbindlichkeiten zu überwachen. Sie haben mindestens zweimal im Jahr entsprechende Prüfungen, davon eine unvermutete Prüfung vorzunehmen. Sie berichten der Mitgliederversammlung und sind nur dieser verantwortlich. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.
§ 14. Der Kurator
Die Mitgliederversammlungen der Abteilungen Paderborn und Münster können einen gemeinsamen Kurator wählen.
Der Kurator nimmt die Aufgaben eines Schirmherrn für die beiden Abteilungen Paderborn und Münster wahr und fördert die Vereinsbelange und die Zusammenarbeit der beiden Abteilungen.
§ 15. Ehrenmitgliedschaft
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 16. Satzungsänderung
Diese Satzung kann bei einer Anwesenheit von mindestens fünfzig Mitgliedern mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen geändert werden. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, findet sofort eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt; zur Beschlussfassung in dieser zweiten Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Ladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
§ 17. Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Der Auflösungsbeschluss bedarf bei einer Anwesenheit von mindestens 50 Mitgliedern einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen. Ist eine Mitgliederversammlung zur Auflösung nicht beschlussfähig im Sinne von Satz 1, findet sofort eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung statt; zur Beschlussfassung in dieser zweiten Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei der Ladung zur Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Paderborn mit der Auflage, dass es wie bisher ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken verwendet wird und dass historische und kunstgeschichtliche Sammlungen, archäologische Sammlung, Münzsammlung, Archiv und Bibliothek in Paderborn verbleiben. Zwischen dem Verein und anderen Institutionen getroffene Vereinbarungen über die Zurverfügungstellung von Sammlungsteilen als Dauerleihgaben gelten fort.
Die Mitgliederversammlung wählt zur Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.
§ 18. Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 25. April 1992.
Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 26. April 2003 in Paderborn einstimmig beschlossen.